Stpfl würden sich in Privatkliniken operieren lassen, weil aus ihrer subjektiven Sicht medizinische Gründe entscheidend seien. Dies seien zB kürzere Wartezeiten oder das Vertrauen zum behandelnden Arzt. Das allein sei allerdings noch kein triftiger medizinischer Grund, der eine außergewöhnliche Belastung iSd §§ 34 f EStG vermittle.
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