Seit 1. 7. 2021 könnten Unternehmer die Umsatzsteuer auf bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze über drei One-Stop-Shops (OSS) erklären und abführen. Die Autorin befasst sich mit dem Anwendungsbereich und den Rechtsfolgen sowie praktischen Folgefragen und den rechtlichen Grenzen des Tätigwerdens des Mitgliedstaates der Identifizierung bei Verwendung eines OSS.
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