Präjudizialität und Sitz der Rechtswidrigkeit im Verfahren vor dem VfGH
Beim VfGH ist derzeit ein Gesetzesprüfungsverfahren1 zur Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte anhängig.2 Im Anlassfall haben sich nicht berücksichtigungsfähige Verluste aus einer Vermietung ergeben. Sollte der VfGH die nunmehr in Prüfung gezogene Bestimmung des § 18 Abs 6 EStG aufheben, dann hätten - ungeachtet allfälliger Anpassungsreaktionen des Gesetzgebers - alle Steuerpflichtigen ein zeitlich unbegrenztes Verlustvortragsrecht, nur bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wäre der Verlustvortrag weiterhin auf drei Jahre beschränkt. Die verbleibende Rumpfbestimmung des § 18 Abs 7 EStG würde allerdings erst recht gleichheitsrechtliche Bedenken auslösen.3 Der VfGH hat § 18 Abs 7 EStG bis dato jedoch wohl deshalb nicht in Prüfung gezogen, weil er die Bestimmung im Anlassfall nicht anzuwenden hat. Es ist sogar fraglich, ob der VfGH diese Norm mangels Präjudizialität überhaupt in Prüfung ziehen dürfte, um durch deren Aufhebung ggf eine vollständig verfassungskonforme Rechtslage in Bezug auf den Verlustvortrag herzustellen.
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