Seit 1. 6. 1999 ist auch in Österreich durch eine Änderung der RAO1) die Gründung von Rechtsanwalts-GmbH zulässig2). Die Neuregelung orientiert sich deutlich am deutschen Vorbild. Der neu gefasste§ 1a RAO 3) nennt als zulässige Organisationsformen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft neben der 1990 eingeführten Erwerbsgesellschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts4) nunmehr auch die GmbH (Abs 1)5). Wird eine RA-GmbH gegründet, so ist ihr Gesellschaftszweck abweichend von§ 1 Abs 1 GmbHGauf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich erforderlicher Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt (§ 21c Z 6). Die RA-GmbH bietet gegenüber der EEG den Vorteil, dass sie auch als Einmanngesellschaft gegründet werden kann (§ 1 GmbHG); denkbar ist auch eine GmbH & Co KEG6). Die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit ist dagegen mit dieser RAO-Novelle noch nicht erfolgt, zur Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie7) bleibt nur noch bis 14. 3. 2000 Zeit.
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