Der OGH erkennt die Rechtsfigur der verdeckten Sacheinlage sowohl für die AG als auch für die GmbH an. Dies führt nach der derzeitigen Rechtslage in der Insolvenz der Gesellschaft häufig dazu, dass der Inferent die Einlage noch einmal in bar leisten muss. Der Blick auf jüngste Reformen im deutschen Gesellschaftsrecht zeigt, dass diese strengen Rechtsfolgen nicht die einzig mögliche Lösung sind: Eine Zahlung in die Masse hat dort nur in dem Ausmaß zu erfolgen, in dem der Wert der Sacheinlage bei Leistungserbringung hinter der übernommenen Einlage zurückblieb. Das sollte auch ein Anstoß für den österreichischen Gesetzgeber sein, demnächst eine sachdienliche Neuregelung vorzunehmen, wie sie auch Christian Nowotny bereits grundsätzlich eingefordert hat.1
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