Wirtschaftsrecht

Die rechtsvernichtenden Gestaltungsrechte des Schuldners nach AbtretungEin Teil-Widerruf

Peter Bydlinski

Der Autor hat im Jahre 1981 eine Theorie zur Rechtsposition eines Schuldners vorgelegt, der nach Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs erkennt, dass ihm Gestaltungsrechte (zB ein Anfechtungsrecht) zustehen, mit deren Hilfe er den Gläubigeranspruch vernichten könnte. Nachdem die damals vertretene Ansicht in den letzten Jahren vermehrt auf Kritik gestoßen ist, modifiziert der Verfasser eine Teilthese, ohne aber das Grundkonzept aufzugeben: Ausübung des Gestaltungsrechts nur gegenüber dem seinerzeitigen Vertragspartner (= Zedenten), bloß dilatorische Abwehrrechte gegenüber dem Zessionar.

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Artikel-Nr.
RdW 2002/267

15.05.2002
Heft 5/2002
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.

Derzeit etwa 450 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Daneben intensive Beschäftigung mit dem gesamten ABGB, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Verständlichkeit der Gesetzestexte (über 1000 Paragrafen bereits bearbeitet; https://abgb-modernisierung.uni-graz.at/). Seit 2019 Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.