Der folgende Beitrag zum Reisekostenerlass ist wie folgt aufgebaut: In normaler Schrift wird der Erlass GZ BMF-010222/0171-VI/7/2007 vom 17. 9. 2007 wörtlich wiedergegeben, in Kursivschrift wurden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingebaut, in fetter Schrift wurden Anmerkungen eingefügt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. 6. 2006, G 147/05 ua, V 111/05 ua, den vierten Satz des § 26 Z 4 EStG („Enthält eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.“) mit Wirkung 31. Dezember 2007 als verfassungswidrig aufgehoben.
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