Der EuGH entschied kürzlich über den Vorsteuerabzug bei Reverse-Charge-Umsätzen, wenn der tatsächlich Leistende nicht festgestellt werden kann. Dieser Beitrag bespricht die potenziellen Auswirkungen für die österreichische Rechtslage.
Eine Rechnung (oder ein sonstiges Abrechnungsdokument) ist sowohl unionsrechtlich als auch gem § 12 Abs 1 Z 3 UStG keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens übergegangenen Steuerschuld. Damit war bisher ein Formalmangel in Abrechnungsdokumenten für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, für den Vorsteuerabzug irrelevant. Bedingt durch jüngere EuGH-Rechtsprechung ist diese Ansicht im Hinblick auf die Steuerpflichtigeneigenschaft des Leistungserbringers zu verwerfen.1
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