Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügten viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Einerseits ließen sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan nicht mehr bewältigen; andererseits wollten die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.
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