Gem Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG beginnt die „verbindende Kraft“ von Bundesgesetzen, „wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird“. Nach hL kann die „ausdrücklich“ abweichende Anordnung, zu deren Erlassung diese Vorschrift den Bundesgesetzgeber ermächtigt, in zeitlicher Hinsicht in beiderlei Richtung erfolgen: Art 49 Abs 1 B-VG läßt für Legisvakanz und für Rückwirkung in gleicher Weise Raum1), ohne den Gesetzgeber von der Beachtung anderer Verfassungsnormen zu dispensieren.
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