Steuerrecht Aktuell

Die "Schließung der mündlichen Verhandlung" nach § 270 BAO idF AbgÄG 2022 - wie umfassend ist das Neuerungsverbot?

MMMag. Dr. Philipp Loser, BA BEd / Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz

Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Konsequenzen die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in der Neufassung des § 270 Abs 1 BAO durch das AbgÄG 2022 hat und in welchem Zusammenhang diese "Schließung" mit der ebenfalls neu eingeführten Verfahrensförderungspflicht in § 270 Abs 2 BAO steht. Im Fokus steht daher die Frage, ob ein nach "Schließung" gestellter Beweisantrag unter ein absolutes Neuerungsverbot fällt oder ob danach gestellte Beweisanträge dennoch zu berücksichtigen bzw unter welchen Voraussetzungen diese zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieses Beitrages wird auch untersucht, inwieweit die Bestimmungen über die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in § 193 ZPO und in § 39 AVG für die Auslegung des § 270 Abs 1 BAO herangezogen werden können.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2023/11

31.01.2023
Heft 1-2/2023
Autor/in
Philipp Loser

MMMag. Dr. Philipp Loser, BA BEd ist ehemaliger Assistent im Finanzrecht (Fachbereich Öffentliches Recht) an der Universität Salzburg.

Christoph Urtz

Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz, LL.M. (U.S. Law) ist Professor (Lehrstuhlinhaber) für Finanzrecht an der Universität Salzburg und Rechtsanwalt. Er berät in den Bereichen nationales und internationales Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, Besteuerung von Immobilien und Besteuerung von private clients; er vertritt in Verfahren vor den Abgabenbehörden, vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof sowie in Finanzstrafverfahren.