Steuerrecht

Die Schlussbesprechung im Rahmen der Außenprüfung

Mag. Erich Lochmann

Gem § 115 Abs 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Für Außenprüfungen sieht § 149 Abs 1 BAO vor, dass nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten ist. Die allgemein gefassten Bestimmungen in Österreich ermöglichen den Abgabenbehörden eine flexible Anwendung.

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Artikel-Nr.
RdW 2012/68

24.01.2012
Heft 1/2012
Autor/in
Erich Lochmann

Mag. Dr. Erich Lochmann ist im Fachbereich der Großbetriebsprüfung, Vortragender an der BundesFinanzAkademie und Fachautor.

Publikationen:

Zahlreiche Fachartikel in verschiedenen Zeitschriften mit den Schwerpunkten Ertragsteuerrecht und internationales Steuerrecht.