Der folgende Beitrag befasst sich - insbesondere aus Sicht des IP-rechtlichen Provisorialverfahrens - mit den Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung sowie mit Fragen des Rechtsmittelverfahrens und der nachträglichen Änderung und Verwertung der Sicherheit.
Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) kann vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Aufgrund der erleichterten Voraussetzungen sind Provisorialverfahren besonders im Lauterkeitsrecht1 und im Immaterialgüterrecht2 häufig. Solche Rechtsstreitigkeiten werden de facto oft schon im Provisorialverfahren entschieden. Da es inhaltlich idR um Unterlassungsansprüche geht, die sich unmittelbar auf das wirtschaftliche Handeln auswirken (zB Verbot einer Geschäftspraxis oder des Inverkehrbringens bestimmter Waren), kann eine EV für den Betroffenen große wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen zur Folge haben.
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