Steuerrecht

Die Siebenjahresfrist bei der schrittweisen Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Reinhold Beiser

Nach § 37 iVm § 24 EStG 1988 ist der ermäßigte Steuersatz auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anzuwenden, „wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind“. Werden mehrere Mitunternehmeranteile an derselben Mitunternehmerschaft (zB an einer bestimmten KG) schrittweise erworben (zB Erwerb der Kommanditanteile verschiedener Kommanditisten im Laufe der Jahre) und später schrittweise veräußert, so stellt sich die Frage, inwieweit die erzielten Veräußerungsgewinne mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind, wenn die Siebenjahresfrist im Zeitpunkt der ersten Veräußerung nicht bei allen erworbenen Mitunternehmeranteilen verstrichen ist.

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Artikel-Nr.
RdW 1991, 157

01.05.1991
Heft 5/1991
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.