Nach § 37 iVm § 24 EStG 1988 ist der ermäßigte Steuersatz auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anzuwenden, „wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind“. Werden mehrere Mitunternehmeranteile an derselben Mitunternehmerschaft (zB an einer bestimmten KG) schrittweise erworben (zB Erwerb der Kommanditanteile verschiedener Kommanditisten im Laufe der Jahre) und später schrittweise veräußert, so stellt sich die Frage, inwieweit die erzielten Veräußerungsgewinne mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind, wenn die Siebenjahresfrist im Zeitpunkt der ersten Veräußerung nicht bei allen erworbenen Mitunternehmeranteilen verstrichen ist.
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