Der Beitrag widmet sich der mit BGBl I 2021/61 eingeführten Bestimmung des § 2 Abs 4 DHG, welche die sinngemäße Anwendung des Gesetzes anordne, wenn dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt werde.
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