Die für das Jahr 2018 erfolgte Erhöhung der im staatsnahen Bereich gewährten Sonderpensionen erfolgte durch ein eigenes Pensionsanpassungsgesetz 2018. Die Reichweite dieser Neuregelung wirft in der Praxis durchaus Probleme auf.
Zu prüfen ist der Anwendungsbereich der durch das Pensionsanpassungsgesetz 20181 bewirkten Pensionsanpassung. Konkret geht es um die dabei vorgesehene Begrenzung der Pensionserhöhung bei Überschreiten einer bestimmten Gesamtpension. Zentral ist die Auslegung von § 711 Abs 6 ASVG, der wegen seiner ausdrücklichen Verweisung auf dieses Gesetz im Zusammenhalt mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2014 (SpBegrG)2 zu lesen ist. Es ist daher vorweg auf das SpBegrG einzugehen und sodann § 711 Abs 6 ASVG auszulegen.
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