(Fritz-Schmied, RWZ 2008/81, S. 294)
Die Vorschriften zur unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung beinhalten eine Reihe von expliziten und impliziten Wahlrechten, deren Inanspruchnahme durch den in § 201 Abs 2 Z 1 UGB normierten Grundsatz der Bewertungsstetigkeit begrenzt wird. Die Autorin beleuchtet den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Bewertungsstetigkeit vor dem Hintergrund der grundlegenden Anforderung unternehmensrechtlicher Abschlüsse.
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