Zuschüsse würden das Betriebsvermögen erhöhen und seien grundsätzlich ertragswirksam. Allerdings seien in § 3 Abs 1 EStG nach Maßgabe der Person des Zuschussgebers, der Herkunft der Mittel und/oder des Anlasses ihrer Gewährung zahlreiche Steuerfreistellungen normiert, die idR mit einem Abzugsverbot der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bzw Ausgaben einhergehen würden. Durch die insoweit gegebene Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen werde die absolute ertragsteuerliche Auswirkung in den davon betroffenen Fällen jener Situation angeglichen, in der steuerpflichtige Zuschüsse auf ungekürzt abzugsfähige Aufwendungen träfen. Unterschiede in einem relativen Steuerbelastungsvergleich würden sich dann zeigen, wenn der Abzug von Aufwendungen periodenbezogen abweichend zur Realisierung des Zuschusses greife; dadurch werde der zeitliche Aspekt (gegensätzlich zur Höhe) der Steuerzahlung angesprochen. Im Anschluss der zeitlichen Präzisierung solle einer Ertragsrealisierung aus Zuschüssen unter Abwägung bilanzieller Grundsätze und vorhandener Einzelregelungen nachgegangen werden.
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