Die Frage der Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und vor allem Geldbußen bei Körperschaften ist in der steuerlichen Literatur nach wie vor umstritten.2 Durch hohe EU-Geldbußen, aber auch durch eine Vielzahl verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen, ist dies ein Thema, das nicht an Aktualität verliert. Derzeit befindet sich ein Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 in Begutachtung.3 Darin findet sich in § 20 EStG und § 12 KStG nunmehr eine explizite Normierung einer Nichtabzugsfähigkeit für Geldbußen und Geldstrafen aus verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren. In dem folgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit diese geplante gesetzliche Änderung bei Körperschaften eine materiell-rechtliche Änderung darstellt oder schon bisher von einer Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen ausgegangen werden konnte.
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