Katastrophenschäden kommen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten und darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Vermögensverluste sind zwar als außergewöhnliche Belastung nach dem Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigungsfähig, doch wäre das Gesetz im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung anzupassen.
Im Fall der betrieblichen (beruflichen) Nutzung eines Wirtschaftsgutes führt die Beschädigung oder der Untergang infolge höherer Gewalt grundsätzlich zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten1). Die Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist bloß ein Indiz für die betriebliche Veranlassung2). Erforderlich ist vielmehr, dass eine private (Mit)veranlassung nicht vorliegt3).
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