Leitlinien für den Steuerpraktiker
Im internationalen Projektgeschäft ist der Begriff der Betriebsstätte für die Zuordnung von Besteuerungsrechten zwischen zwei DBA-Staaten von entscheidender Bedeutung. Bauausführungen und Montagen gelten gemäß Art 5 Abs 3 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Der für die Auslegung der österreichischen DBA relevante Kommentar zum OECD-Musterabkommen (OECD-MA) gibt diesbezüglich nur grobe Leitlinien vor, was eine höchst unterschiedliche Staatenpraxis bei der Berechnung dieser Schonfrist zur Folge hat. Aus Berichten der OECD, aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis lassen sich jedoch Grundsätze ableiten, anhand derer es dem Praktiker gelingt festzustellen, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen Bau- und Montageausführungen eine Betriebsstätte begründen.
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