In den Fällen Bakcsi1)(kurz B), Kommission gegen Frankreich2)(kurz K/F), Fischer und Brandenstein3)(kurz F+B) sowie Freemans4)(kurz F) stützte der EuGH seine Entscheidungen jeweils auf den Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. In den Urteilen B sowie F+B gab er der Steuerneutralität den Vorrang vor dem in seiner bisherigen Judikatur entwickelten Grundsatz der Einheit der Leistung5). Die Urteile B, F+B und F wurden in der Fachliteratur bereits eingehend6), zum Teil sehr kritisch7)analysiert. Den Urteilen B und F+B kommt nicht nur für die Besteuerung der Veräußerung oder Entnahme von ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW8), sondern auch für die der Veräußerung oder Entnahme von ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenständen des Privatvermögens, von Gebäuden, für die Vorsteuerberichtigung von Großreparaturen an Gebäuden sowie für die Besteuerung des Buchverkaufs als Nebenleistung Bedeutung zu. Die Urteile sollen daher neuerlich analysiert und die aufgezeigten weiteren Anwendungsmöglichkeiten dargestellt werden.
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