Der Ausweis von Ersatzteilen im Anlage- oder Umlaufvermögen determiniere ihre Folgebewertung und somit die Systematik der ergebniswirksamen Verrechnung. Bei Spezialersatzteilen, die für eine konkrete Anlage bestimmt seien, würde eine Zuordnung zum Anlagevermögen bzw in einem bilanziellen Kontext der Ausweis unter jener Post präferiert, unter welcher sich auch die betreffende Anlage befinde. Auch für "normale" bzw "gewöhnliche" Ersatzteile würde in der unternehmensrechtlichen und steuerlichen Literatur teilweise auf die "Gebrauchsdauer" abgestellt und bei einer Verwendung über einen längeren Zeitraum eine Bilanzierung im Anlagevermögen vertreten. Dies sei uE kritisch zu sehen, da sich bei einer korrekten Würdigung von Funktion und Zweckbestimmung sowie des nachfolgenden Einbaus in eine Anlage klare Argumente für die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen gewinnen ließen.
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