Der BFH (Urteil v 25. 9. 2024, XI R 6/23) habe die Frage zu entscheiden gehabt, ob strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage insofern minderten, als die gezahlten Bestechungsgelder von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien.
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