Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. 9. 2024, XI R 6/23) hatte die Frage zu entscheiden, ob strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage insofern mindern, als die gezahlten Bestechungsgelder von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.
Der Kläger erhielt nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw Arbeitgebers kostenlose Leistungen, überwiegend für seinen privaten Hausbau, für die von ihm beauftragten Unternehmen. Das Landgericht verurteilte ihn we-
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