Wirtschaftsrecht

Die strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrates - BGH im Fall „Mannesmann“

RA Dr. Wolf-Georg Schärf

Im Urteil vom 21. 12. 2005 entschied der strafrechtliche Senat des BGH über die Pflichten des Aufsichtsrates bei der Auszahlung von Prämien an (ehemalige) Mitglieder des Vorstandes. Schon die Übernahme von Mannesmann durch Vodafone, welche vom Kaufpreis die größte war, die je in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, als auch das Strafverfahren gegen die sehr prominenten Mitglieder des Aufsichtsrates von Mannesmann waren wochenlang Spitzenthema in den Medien. Genauso spektakulär wie das Übernahmeverfahren war auch die Entscheidung des BGH.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/321

14.06.2006
Heft 6a/2006
Autor/in
Wolf-Georg Schärf

Dr. Wolf-Georg Schärf ist Rechtsanwalt in Wien und ist und war in mehreren Gesellschaften Vorsitzender des Aufsichtsrates. Er hat auch eine große Anzahl von Publikationen im Gesellschaftsrecht veröffentlicht und ist Herausgeber des International Journal of Nuclear Law.

Publikationen (beispielsweise):
Entscheidungsanmerkung zu EuGH Entscheidung vom 27.10.09 (C-115/08, Land Oberösterreich / CEZ), EuZW 1/2010, S 33f (2010); The Temelin judgment of the European Court of Justice / NLB 2010, 79ff (2010); Österreichisches Recht versus Euratom (3. Teil), RdU 2010, 188 (2010); Europäisches Atomrecht, 2. Auflage, De Gruyter Verlag Berlin (2012).