Das Verbot einer Einlagenrückgewähr fordere eine objektive Äquivalenz im Leistungsaustausch einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern. Verletzungen der objektiven Äquivalenz zulasten einer Kapitalgesellschaft verstießen gegen das Verbot einer Einlagenrückgewähr. Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der objektiven Äquivalenz seien gesellschaftsrechtlich zwingend.
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