Der vorliegende Beitrag zeigt die höchstgerichtliche Einordnung des§ 3 EStGin das Gefüge des Einkommensteuergesetzes im historischen Kontext und befasst sich anschließend mit einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH.
§ 2 Abs 1 lautete: „Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.“ Abs 2 definierte das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben. Während § 3 EStG 1953 und 1967 (seiner Überschrift nach) bestimmte Einkünfte steuerfrei stellte, befreite § 3 EStG 1972 von der Einkommensteuer 1).
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