Die „umgekehrte Maßgeblichkeit“ ergibt sich nicht mehr aus § 208 HGB, sondern aus § 205 HGB über den Ausweis unversteuerter Rücklagen.
Mit dem EU-GesRÄG1) ist 208 HGB aF ohne vergleichbare Nachfolgebestimmung aufgehoben worden.§ 208 aF lautete unter dem Titel „Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften“ folgendermaßen: „Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, insbesondere die Anerkennung eines steuerlich zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, dass ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluss erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen Vorschriften bei der Erstellung des Jahresabschlusses abgewichen werden.“ In § 208 HGB aF war die Abhängigkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen vom Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss angesprochen. Der Ausweis im Jahresabschluss als Voraussetzung für die steuerliche Inanspruchnahme wird insbesondere im Rahmen der „umgekehrten Maßgeblichkeit“ gefordert. Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, ergeben sich durch den Wegfall des § 208 HGB aF für die Zulässigkeit des Ausweises von Steuerbegünstigungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss keine Änderungen. Damit ist der auf der Grundlage der „umgekehrten Maßgeblichkeit“ geforderte Ausweis von Steuerbegünstigungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss auch nach dem EU-GesRÄG weiterhin zulässig.
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