Der EuGH hat in der Rs MEO, konträr zur bisherigen hL, eine Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn, die den Zeitraum nach Vertragsbeendigung bis zum vertraglich vereinbarten Laufzeitende betraf, als Teil des Gesamtpreises angesehen. Somit unterliegt die Zahlung der Umsatzsteuer. Die hL hätte diese Zahlung hingegen als "echten" - nicht steuerbaren - Schadenersatz eingeordnet.
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