Im Gegensatz zu Krumenacker, SWK 2005/11, S 401, schließt der Autor eine Nutzungsentnahme nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG bei im Ausland mit Vorsteuerabzug gemieteten PKW aus.
Ein PKW wird von einem in Österreich ansässigen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat mit Vorsteuerabzug gemietet und in Österreich gefahren. Nach KRUMENACKER, SWK 2005/11, S 401, lösen Fahrten einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG aus, auch wenn das Fahrzeug nicht privat, sondern für das Unternehmen verwendet wird. Mietet also ein österreichischer Anwalt einen PKW mit Vorsteuerabzug in Deutschland und fährt mit diesem PKW beruflich zu Mandanten und Gerichtsterminen, so kommt es nach KRUMENACKER zu einer kumulierten Umsatzsteuerbelastung: Die Honorare des Anwaltes sind auch insofern umsatzsteuerpflichtig, als sie auf Fahrtzeiten entfallen. Nach KRUMENACKER kommt eine Eigenverbrauchs-USt nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG hinzu, weil nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG die Anmietung des PKW „ nicht als für das Unternehmen ausgeführt “ gilt (juristische Fiktion als gewollte Gleichsetzung des als ungleich Gewussten; LARENZ , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe 1983, 141). § 3a Abs 1a Z 1 UStG setzt allerdings voraus, dass
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