Steuerrecht

Die Umwandlung gemäß Artikel II UmgrStG auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts

Gottfried Sulz

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KÖR) hat die Möglichkeit, ihren Betrieb gewerblicher Art (BGA) gemäß Artikel III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern1). Tritt das mit der Ausgliederung angestrebte Ziel (teilweise) nicht ein, und soll der Betrieb wieder von der Körperschaft öffentlichen Rechts geführt werden, so kann die Ausgliederung durch eine Umwandlung auf den Hauptgesellschafter KÖR (verschmelzende Umwandlung)2) unter Anwendung des Artikel II UmgrStG rückgängig gemacht werden3). Im Folgenden sollen die sich aus der Umwandlung ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 385

15.08.1996
Heft 8/1996
Autor/in
Gottfried Sulz

Mag. Gottfried Maria Sulz ist selbstständiger Steuerberater sowie Partner und Geschäftsführer von TPA Steuerberatung. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit sind Freie Berufe, Rechtsformgestaltung, Körperschaftsteuer, Gemeinnützigkeit und Umgründungen sowie Stiftungen. Er ist Vorsitzender der AG Gewinn­er­mittlung­/­Unternehmereinkünfte sowie der AG Gemeinnützigkeit und Spendenwesen, weiters Vorsitzender-Stellvertreter der AG Umgründungssteuerrecht des Fachsenats für Steuer- und Sozialrecht der KSW; Fachautor und Vortragender.