Der EuGH hat in einem Urteil im Jahr 2024 ausgesprochen, dass die unentgeltliche Abgabe von Abwärme einer Biogasanlage mehrwertsteuerpflichtig ist (EuGH 25. 4. 2024, C-207/23, Finanzamt X). Der BFH hat die Vorgaben des EuGH nun in seiner Folgeentscheidung umgesetzt (BFH 4. 9. 2024, XI R 15/24) und der Biogasanlagen-Saga ein vorläufiges Ende bereitet. Der folgende Beitrag setzt sich anlässlich dieser Rechtsprechung kritisch mit der Reichweite der Entnahmebesteuerung bei der unentgeltlichen Abgabe von Nebenprodukten auseinander.*
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