Gem § 8 der VO des BM für Unterricht und Kunst, BGBl 1974/369, über die Art, die Zahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen erfolgt die Durchführung von Lehrausgängen, Wandertagen, Schulskikursen, Schullandwochen etc nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anlagen A - F, die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bilden. In diesen Anlagen ist nun vorgesehen, daß der Anstaltsleiter zur Sicherheit der Schüler neben dem Leiter der jeweiligen Schulveranstaltung ua auch eine geeignete Begleitperson einsetzen kann. Es stellt sich nun die Frage, welche haftungsrechtliche Stellung eine solche Begleitperson gegenüber Schülern, Lehrern und allenfalls geschädigten Dritten einnimmt, wenn sie im Zuge der Schulveranstaltung ein schädigendes Ereignis verschuldet, und inwieweit diese Begleitperson in Ausübung ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.
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