Die EG-Richtlinie („RL“) ist für jeden von ihr angesprochenen Mitgliedsstaat („MS“) hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt ihm aber die Wahl der Form und Mittel, um die gemeinschaftlich festgelegten Ziele im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zu verwirklichen (vgl Art 189 Abs 3 EGV). Die Umsetzung von RL erfolgt somit in einem zweistufigem Rechtsetzungsverfahren, bei dem zunächst der Inhalt einer Norm durch die EU-Organe vorgeprägt wird, während die konkrete Ausformung in nationaler Zuständigkeit erfolgt. Daher treten die Regelungen einer RL nicht an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften; die MS werden vielmehr verpflichtet, ihr Recht dem Inhalt der RL anzupassen 1) . Der nationale Gesetzgeber wird somit zum Ausführungsorgan für einen gemeinschaftlichen Rechtsakt.
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