Die in den Landesgesetzen geregelten und nicht geregelten Wetten unterlägen nicht dem Glücksspielmonopol. Die Grenzziehung zwischen Wette und Glücksspiel verlaufe entlang der Kompetenzverteilung der österr Bundesverfassung. Umso strittiger werde in Lehre und Judikatur der vergangenen Jahre aber die Lage dieses Grenzverlaufs diskutiert. Endlich und erstmals liege Judikatur aller drei Höchstgerichte zur Abgrenzung von Wette, Spiel und Glücksspiel vor. Der Beitrag nimmt die jüngst ergangene OGH-E 8 Ob 112/23p zum Anlass, die im Ergebnis kongruenten Qualifikationen der Höchstgerichte darzustellen und die im Ergebnis starre Grenze zwischen Wette (Spiel) und Glücksspiel aufzuzeigen.
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