Vollendung der höchstgerichtlichen Trias
Die in den Landesgesetzen geregelten Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. Die dort nicht geregelten Wetten auch nicht. Die Grenzziehung zwischen Wette und Glücksspiel verläuft - unstrittig - entlang der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung. Umso strittiger wird in Lehre und Judikatur der vergangenen Jahre aber die Lage dieses Grenzverlaufs diskutiert, wobei sich die unterschiedlichen Sichtweisen im Wesentlichen auf dieselben Quellen und unterscheidungsrelevanten Faktoren zur dogmatischen Herleitung der jeweils eigenen Argumentation stützen. Endlich und erstmals liegt Judikatur aller drei Höchstgerichte zur Abgrenzung von Wette, Spiel und Glücksspiel vor. Der gegenständliche Beitrag nimmt die jüngst ergangene E OGH 8 Ob 112/23p1 zum Anlass, die im Ergebnis kongruenten Qualifikationen der Höchstgerichte darzustellen und die im Ergebnis starre Grenze zwischen Wette (Spiel) und Glücksspiel aufzuzeigen.
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