RdW Wirtschaftsrecht

Die US-amerikanische LLC im Überblick

Prof. DDr. Martin Gelter S.J.D. (Harvard), M.A. (Columbia)

Anlässlich der aktuellen Diskussion über die Reform des österreichischen Gesellschaftsrechts bietet der Beitrag einen Überblick über die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), die vielfach als "hybride" Rechtsform bezeichnet wird, da sie eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter mit einer flexiblen Ausgestaltung im Inneren verbindet. Die LLC hat in den letzten Jahrzehnten große Bedeutung gewonnen und wird international zunehmend zum Vorbild für Reformen.*

1. Einleitung

Das österreichische Gesellschaftsrecht ist wieder einmal im Umbruch. Im aktuellen Regierungsprogramm wird eine neue Gesellschaftsform projektiert, die sich durch unbürokratische Gründung und flexible Anteilsvergabe an mögliche Investorinnen und Investoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszeichnen soll. Ausgehend davon tagt eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz, die insb auch die Frage diskutiert, ob die GmbH entschlackt werden und ob auf dem Reißbrett (zusätzlich) eine neue "Austrian Limited" entstehen soll.1 Für beide Projekte bietet es sich an, internationale Vorbilder näher zu betrachten. Ein möglicher Quell der Inspiration ist die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), die in den USA bei Gründung von Kleinunternehmen mittlerweile die beliebteste Gesellschaftsform ist und auch international - von Japan2 bis nach Belgien3 - ein Vorbild für vereinfachte Gesellschaftsformen darstellt. Während seit der Entstehung des deutschen GmbH-Gesetzes im Jahr 1892 bis ins späte 20. Jahrhundert die deutsche GmbH zumindest in Ländern des "zivilistischen" Rechtskreises das internationale Leitmodell darstellte,4 läuft dieser in jüngster Zeit die amerikanische LLC zunehmend den Rang ab. Die Reformdiskussion soll Anlass dafür sein, einen kurzen Überblick über die US-amerikanischen Regelungen zu liefern.

2. Historischer Hintergrund und Bedeutung

2.1. Rechtsformen in den USA

Im föderalen System der USA ist Gesellschaftsrecht Sache der einzelnen Bundesstaaten. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind also im Prinzip in jedem Staat unterschiedlich, wenngleich Strukturen und Regeln einander oft ähneln. Traditionell gab es in den USA die (General) Partnership (GP), die in ihrer Funktion der GesbR und der OG entspricht.5 Eine Limited Partnership (LP) entspricht der KG, dh, es gibt Komplementäre (general partners) und Kommanditisten (limited partners), von denen nur die Ersteren unbeschränkt haften. Schließlich steht traditionell auch die corporation (Aktiengesellschaft) zur Verfügung, die seit jeher weniger zwingendes Recht aufwies als eine österreichische GmbH und sowohl als geschlossene als auch als offene Gesellschaft diente. Die Differenzierung erfolgte primär auf der Ebene des Kapitalmarktrechts.6

Bis in die 1970er-Jahre gab es im Grunde nur die drei genannten Gesellschaftsformen, danach entstanden aber einige weitere Optionen, insb die LLP (limited liability partnership) und die LLC. Die (jüngere) LLP ist eine legistisch minimale Modifikation der GP, bei der die Gesellschafter nicht persönlich haften.7 Gesetzlich geregelt ist die LLP nicht in einem eigenen Gesetz, sondern als Modifikation des Rechts der GP,8 die sich beim Register als LLP "anmelden" kann.9 Somit gilt für die LLP mit wenigen Ausnahmen das normale Recht der GP. In manchen Staaten gibt es zusätzlich die LLLP (limited liability limited partnership) - eine Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung.10 Zwar haftet kein Gesellschafter persönlich, es wird aber dennoch zwischen "beschränkten" und "unbeschränkten" Gesellschaftern unterschieden, wobei nur Letztere die vollen Geschäftsführungsrechte haben. In der Praxis ist die LLP vor allem in freien Berufen gebräuchlich und in manchen Staaten auch nur für solche zulässig.11 Entstanden ist sie erst ab 1991.12 Ein wichtiger Grund war dabei der Wunsch von Berufsangehörigen, bei der immer komplexer werdenden Berufsausübung vor der Mithaftung für Fehler von Kanzleipartnern geschützt zu sein.13

Das Recht der Personengesellschaften ist in den USA trotz der Zuständigkeit der Einzelstaaten relativ einheitlich. Grund dafür ist, dass die Uniform Law Commission seit Beginn des 20. Jahrhunderts sogenannte uniform laws (Einheitsgesetze) entwickelt, die vielfach in den Bundesstaaten übernommen werden. Der Revised Uniform Partnership Act (RUPA) von 1997 gilt mittlerweile in rund 40 Staaten,14 wobei es aber einige wichtige "holdouts" wie New York und Massachusetts gibt, deren Recht sich am älteren Uniform Partnership Act (UPA) von 1914 orientiert. Ähnliches gilt für die LP, wohingegen das Recht der LLC weniger einheitlich ist.

In dieses System fügt sich die LLC ein, die oft als hybride Gesellschaftsform bezeichnet wird, die zwischen den partnerships und der corporation steht.15 Dem ULLCA (Uniform Limited Liability Companies Act) von 1996 folgte der RULLCA (Revised Uniform Limited Liability Companies Act) von 2006, der 2011 und 2013 modifiziert wurde.16 Dieser gilt mittlerweile bereits in 21 Staaten.17 Ansonsten ist der recht eigenständige Delaware Limited Liability Companies Act (DLLCA) von großer Bedeutung, da dieser überregional bekannt ist und auch für in anderen Staaten tätige Unternehmen oft gewählt wird.18 ULLCA und RULLCA sind ähnlich wie RUPA strukturiert. Der DLLCA lehnt sich an den Delaware LP Act an19 und weist nach wie vor einige ähnliche Bestimmungen auf, etwa zur vertraglichen Gestaltung bei der Organhaftung.20 Im Recht der LLC ist jedenfalls deren Rechtspersönlichkeit klargestellt.21 In der Terminologie bestehen einige wesentliche Unterschiede. Das LLC-Recht spricht von "Mitgliedern" (members) statt von "Partnern" (partners), und die Gesellschaft wird als company bezeichnet. Wie auch im RUPA (aber anders als nach dem UPA) ist klargestellt, dass eine LLC Rechtspersönlichkeit aufweist.22 Auch eine Einpersonengründung ist möglich.23

2.2. Historische Entwicklung der LLC

Das erste LLC-Gesetz wurde 1977 in Wyoming auf Bestrebungen von Unternehmen der Öl- und Gaswirtschaft verabschiedet, die bestimmte Steuervorteile nutzen wollten.24 Bis Ende der 80er-Jahre hatte nur ein weiterer Staat (Florida) ein LLC-Gesetz erlassen. Der Durchbruch kam 1988 mit einer Stellungnahme des Internal Revenue Service (IRS, dh der Steuerbehörde auf Bundesebene), die Bedingungen festlegte, unter denen neue Rechtsformen (auf die das Gesetz nicht Rücksicht nehmen konnte) trotz ihrer Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung steuerlich als Personengesellschaft behandelt werden konnten.25 Die Möglichkeit einer Verbindung von Haftungsbeschränkung mit Durchgriffsbesteuerung erwies sich als ausgesprochen attraktiv, sodass es in den 1990er- und 2000er-Jahren zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der LLCs kam, die nunmehr im Gesellschaftsrecht aller Bundesstaaten vorgesehen waren.26 Mitte der 2000er-Jahre wurden mehr LLCs als corporations neu gegründet, wobei Letztere freilich in Gesamtzahl und Bedeutung für die Wirtschaftsleistung voranliegen.27 Die Abbildung zeigt die Anzahl von aktiven Gesellschaften laut Daten des IRS.28

3. Gründung und Satzung

3.1. Certificate of organization

Der Ablauf der Gründung einer LLC ist als einfach und unbürokratisch zu bezeichnen. Die Gründer müssen bei einer Behörde des jeweiligen Bundesstaates, die idR dem secretary of state untersteht, ein "Certificate of organization" bzw "certificate of formation" einreichen.29 Die inhaltlichen Anforderungen daran sind minimal. IdR sind lediglich der Name der LLC, die Adresse im Gründungsstaat sowie die eines zustellbevollmächtigten Stellvertreters zwingend vorgesehen.30 Der ULLCA von 1996 verlangt zudem die Wahl von Selbst- oder Fremdorganschaft,31 und manche Bundesstaaten verlangen zusätzliche Information wie die Namen der Geschäftsführer nach der Gründung, die Dauer der Gesellschaft oder den Unternehmensgegenstand.32 Das certificate kann bei der zuständigen Behörde eingesehen werden. Gesellschafter oder Organmitglieder müssen nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen idR nicht offengelegt werden.33

Nebenbei sei angemerkt, dass der Verwaltungssitz nicht notwendigerweise im Gründungsstaat liegen muss. Nur der zustellbevollmächtigte Agent muss eine Adresse im Bundesstaat haben, an die Klagen zugestellt werden können.34

3.2. Operating agreement (limited liability company agreement)

Von praktisch größerer Bedeutung ist das operating agreement (in Delaware: limited liability company agreement), das keiner Offenlegungspflicht unterliegt. Funktional entspricht es der Satzung, indem es insb die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander sowie zu den Geschäftsführern regelt.35 Es ist grundsätzlich formfrei und kann je nach Bundesstaat auch mündlich abgeschlossen werden.36 In der Praxis sind zahlreiche Musterverträge und Vorlagen verfügbar. Anders als bei einer GP wird eine LLC nie ohne einen spezifischen Parteiwillen entstehen, weshalb es praktisch immer ein schriftliches operating agreement geben wird, das auch weitgehend das dispositive Recht verdrängt.

3.3. Vertragsfreiheit, insb Treue- und Sorgfaltspflichten

Das Prinzip der Vertragsfreiheit durchzieht das Recht der LLC, jedenfalls was das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft. Vielfach wird die LLC auch als "creature of contract" bezeichnet, also als vertragliche Schöpfung.37 Gem RULLCA nicht abdingbar sind insb die Rechtsfähigkeit der LLC, das anwendbare Recht (bei Gründung in einem bestimmten Staat muss auch dessen Recht angewandt werden),38 die Pflicht der Geschäftsleitung, nach den Prinzipien von Treu und Glauben ("good faith and fair dealing") zu handeln, sowie bestimmte Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafter (etwa bei Umgründungen und Sitzverlegungen).39 Andere Bestimmungen können gegenüber dem dispositiven Recht abgewandelt werden, sofern die Modifikation vernünftig ("reasonable") ist, wie etwa bestimmte Klagerechte der Gesellschafter, Bucheinsichts- und Informationsrechte sowie die gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten.40

Das Recht von Delaware ist ganz besonders dafür bekannt, dass es das Prinzip der Vertragsfreiheit zur allgemeinen Leitlinie des LLC-Rechts und der Auslegung des LLC agreement erhebt.41 Informationsrechte der Gesellschafter sind modifizierbar, sofern die Änderung vernünftigen Standards entspricht, etwa im Hinblick darauf, welche Dokumente wann, wo und auf wessen Kosten vorgelegt werden müssen.42

Treue- und Sorgfaltspflichten können in Delaware abgewandelt oder sogar gänzlich abbedungen werden, nicht aber die "duty of good faith and fair dealing."43 Sogenannte fiduciary duties werden im common law traditionell nicht dem Vertragsrecht zugeordnet, das weitgehend von Gestaltungsfreiheit geprägt ist. Vielmehr entstehen diese Pflichten auf Basis eines rechtlichen Status, dem Personen unterliegen, die Verantwortung für die Interessen einer anderen Personen übernehmen, wie etwa ein Stellvertreter, Vormund, Treuhänder, aber auch Organmitglieder einer corporation.44 Die fiduciary duties dieser Personen entwickelten sich historisch im Bereich der equity, also in einem eigenen, vom law unterschiedenen Teil des Rechtssystems.45 Da die LLC erst in jüngster Zeit entstanden ist, konnte kein traditionelles common law in derselben Form entstehen, weshalb es fraglich war, ob fiduciary duties überhaupt zur Anwendung kommen. In der Vergangenheit war daher umstritten, ob Treue- und Sorgfaltspflichten im dispositiven Recht der LLC überhaupt existieren. Nach einem Schlagabtausch zwischen dem Court of Chancery46 und dem Delaware Supreme Court47 wurde 2013 gesetzlich klargestellt, dass solche Pflichten gelten, sofern keine gegenteilige Vereinbarung besteht.48 Wenn Sorgfalts- und sogar Treuepflichten gänzlich ausgeschlossen sind, bleibt den Gerichten zumindest die Möglichkeit, in extremen Fällen Prinzipien von Treu und Glauben anzuwenden, um etwa einen betrügerisch vorgehenden Mehrheitsgesellschafter zur Verantwortung zu ziehen.49

4. Organ- und Kontrollstrukturen

4.1. "Member-managed LLC"

Das Recht der LLC bietet idR zwei verschiedene Organstrukturen an, und zwar Geschäftsführung durch Mitglieder (member-managed LLC) bzw durch Geschäftsführer (manager-managed LLC). Aufgrund der Leitlinie der Vertragsfreiheit können auch andere Gestaltungsformen gewählt werden, für die das Gesetz kein Modell anbietet.50

Sofern im operating agreement keine Wahl getroffen wird, wird die Gesellschaft von den Mitgliedern geführt.51 Nach dispositivem Recht haben die Geschäftsführer nach RULLCA gleiche Geschäftsführungsrechte (unabhängig von der Höhe des Anteils), wobei Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Ungewöhnliche Angelegenheiten ("outside the ordinary course of the activities") müssen einstimmig beschlossen werden.52 Das Gesetz sieht ausdrücklich (dispositive) Zustimmungsvorbehalte vor, insb bei Veräußerung oder Vermietung von "substanziell" des gesamten Gesellschaftsvermögens, Verschmelzungen und Umwandlungen, Sitzverlegungen in einen anderen Staat oder Änderungen des operating agreement.53

Auch in Delaware wird die LLC nach dispositivem Recht von den Mitgliedern geführt, wobei diese aber nach ihren Gewinnanteilen abstimmen.54 Auch hier besteht Gestaltungsfreiheit, wobei eine Änderung des LLC agreement idR der Einstimmigkeit bedarf.55 Eine Änderung darf auch von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden.56

4.2. "Manager-managed LLC"

In der von Geschäftsführern geführten LLC werden nach RULLCA die Geschäftsführer (manager) im operating agreement oder (jederzeit) durch Mehrheitsbeschluss bestellt und abberufen. Weisungsrechte sind soweit ersichtlich nicht vorgesehen, es ist aber aufgrund der jederzeitigen Abberufbarkeit davon auszugehen, dass die Gesellschaftermehrheit ihren Willen durchsetzen können wird. Sofern nicht anders festgelegt, entscheiden die Manager über Geschäftsführungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit.57 Außergewöhnliche Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter, wobei dieselben Vorbehalte wie bei der Mitgliedergeschäftsführung gelten.58

Das Recht von Delaware führt zur Fremdgeschäftsführung dagegen nur aus, dass ein Geschäftsführer entsprechend den Bestimmungen des operating agreement bestellt werden kann.59

4.3. Gesellschafterklassen

Während der RULLCA sich nicht explizit zu Gesellschafterklassen äußert, stellt das Recht von Delaware klar, dass Gesellschafter beliebig in "Klassen" mit unterschiedlichen Rechten und Verpflichtungen eingeteilt werden können. Ausdrücklich zulässig sind der Ausschluss der Zustimmung bestimmter Klassen zur Änderung des LLC agreement sowie der Stimmrechtsausschluss bestimmter Klassen.60 Das LLC agreement kann auch Vorsorge für die zukünftige Schaffung neuer Klassen treffen und die Vorgehensweise bei der Schaffung sowie Zustimmungsvorbehalte existierender Mitglieder oder Klassen festlegen.61

5. Einlagen und Gläubigerschutz

5.1. Einlagen

Die Art und Form der Einlagenleistung kann beliebig regelt werden; so sind auch Dienstleistungen zulässig.62 Darin unterscheidet sich die LLC übrigens nicht von der corporation.63 Delaware erlaubt bei der LLC ausdrücklich auch eine Mitgliedschaft ohne Einlagenleistung.64

5.2. Folgen bei Unterlassen der Einlageleistung

Die Einlagen der Mitglieder der LLC sind nicht mit einer bestimmen Kapitalsumme verknüpft. Bei der corporation verwenden einige Bundesstaaten noch ein Kapitalsystem, etwa Delaware oder New York, ohne jedoch ein Mindestkapital vorzusehen.65 In Bundesstaaten, die dem Revised Model Business Corporation Act (RMBCA) folgen, ist dies dagegen nicht der Fall.66 Auch bei der LP gibt es in den USA anders als bei der österreichischen KG keine Haftsumme der Kommanditisten.

Die Verpflichtung der Mitglieder einer LLC zur Einlagenleistung ergibt sich ausschließlich aus dem operating agreement. Wenn die Leistung nicht erbracht wird oder werden kann, ist das säumige Mitglied zum Geldersatz verpflichtet.67 Ein Gläubiger, der im Vertrauen auf die Einlage seine eigene Leistung erbracht hat, kann die Verpflichtung gerichtlich durchsetzen.68 Freilich gibt es keine Verpflichtung, Gläubiger über Einlageverpflichtungen zu informieren; das operating agreement ist idR nicht öffentlich einsehbar. Ein solches Vertrauen könnte etwa dann entstehen, wenn sich ein Gläubiger vor der Kreditleistung Gesellschaftsdokumente vorlegen lässt.

5.3. Unzulässige Ausschüttungen und Gläubigerschutz

Das Recht der LLC sieht auch gesetzliche Beschränkungen der Ausschüttungen an Gesellschafter vor, die wohl als zwingendes Recht zu behandeln sind. Die Gesellschaft darf sowohl in Delaware als auch nach RULLCA durch eine Ausschüttung nicht (buchmäßig) überschuldet werden.69 Der RULLCA sieht zudem vor, dass die LLC durch die Ausschüttung nicht zahlungsunfähig werden darf.70 Der Empfänger einer Ausschüttung, der von deren Unzulässigkeit wusste, haftet für den Differenzbetrag.71 Im RULLCA ist zudem explizit eine Haftung von Geschäftsführern vorgesehen, die einer unzulässigen Ausschüttung zugestimmt haben.72

Im Vergleich zur österreichischen GmbH fällt insb auf, dass es kein gebundenes Stammkapital gibt. Nach dem RMBCA gibt es auch bei der corporation kein Grundkapital mehr, allerdings ist dies sehr wohl in einigen wichtigen Bundesstaaten wie etwa Delaware oder New York der Fall.73 Auch die Figur der Einlagenrückgewähr gibt es nicht. Die Bestimmungen für Ausschüttungen an Kommanditisten bei der LP entsprechen denen bei der LLC bzw nach RMBCA.74 Interessanterweise fehlen bei der LLP derartige Gläubigerschutzbestimmungen, möglicherweise weil es sich um eine modifizierte GP handelt, bei deren Konzeption diese Frage für nicht wichtig erachtet wurde.

Allerdings gibt es andere Rechtsinstitute, die dem Gläubigerschutz dienen. So existiert wie bei der corporation die Durchgriffshaftung. Prinzipien zum piercing the corporate veil werden von den Gerichten auch auf die LLC angewandt.75 Ein Unterschied ist, dass es bei der LLC weniger Formalvorschriften gibt als bei der corporation, wo etwa das Unterlassen von Gesellschafterversammlungen eine Grundlage für eine Durchgriffshaftung darstellen kann.76

Zudem sind Gläubiger- und Insolvenzanfechtung zu beachten, die in den USA einen breiten Anwendungsbereich haben.77 Im Bereich der Gläubigeranfechtung ist § 4(a)(2)(i) des Uniform Voidable Transactions Act zu beachten,78 wonach Transaktionen des Schuldners angefochten werden können, denen keine angemessene Gegenleistung gegenüberstand, sofern das Vermögen nach der Transaktion für die durchgeführte oder geplante Geschäftstätigkeit oder Transaktion unangemessen gering war oder wenn der Schuldner wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass er aufgrund der Transaktion nicht mehr in der Lage sein würde, fällig werdende Forderungen zu begleichen. Eine vorsätzliche Gläubigerschädigung muss nicht nachgewiesen werden. Im (auf Bundesebene geregelten) Insolvenzrecht ist in ähnlichen Fällen eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter vorgesehen, die Transaktionen bis zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag erfasst.79

Die geschilderten Bestimmungen können Transaktionen betreffen, die bei einer österreichischen AG oder GmbH als verdeckte Einlagenrückgewähr qualifiziert würden, sofern die Gesellschaft dadurch überschuldet oder zahlungsunfähig wird. Auch Dividenden - bei denen es definitionsgemäß keine Gegenleistung gibt - sind potenziell erfasst, ebenso Verschmelzungen im Rahmen von Leveraged Buyouts, die in Österreich im Rahmen der Rechtsprechung des OGH zur Kapitalentsperrung an ihre Grenzen stoßen.80

Nebenbei sei bemerkt, dass diese und ähnliche Bestimmungen sogar bei Rechtsformen ohne gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen eingreifen können, was etwa bei als LLP organisierten Anwaltskanzleien von Bedeutung ist. Beim Zusammenbruch der Großkanzlei Dewey & LeBoeuf LLP im Jahr 2012 spielten ua die Bestimmungen zum fraudulent transfer nach § 548 Bankruptcy Code eine Rolle.81 Andere rechtliche Instrumente können also uU ähnliche Funktionen wie die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung erfüllen.82

6. Anteilsübertragung

Ähnlich wie im Recht der Personengesellschaften (aber auch wie im GmbH-Recht einiger europäischer Länder) bedarf die Anteilsübertragung bei der LLC nach dispositivem Recht der Zustimmung aller Mitglieder.83 Ohne die Zustimmung können nur wirtschaftliche Rechte (auf Ausschüttungen und Liquidationserlöse) übertragen werden, nicht aber die Mitgliedschaft als solche.84 Die Gestaltungsmöglichkeiten sind wie auch sonst weitestgehend unbeschränkt. So gibt es sogar einige börsennotierte LLCs, deren "units"85 wie Aktien gehandelt werden.86

7. Gesellschafteraustritt und Auflösung der LLC

Bei der Auflösung der Gesellschaft hat sich die LLC im Laufe der Zeit klar von den Personengesellschaften weg- und hin zu einem dauerhaften Bestand als juristische Person entwickelt. Während etwa eine auf unbestimmte Zeit gegründete GP (und somit auch eine LLP) nach RUPA von einem Gesellschafter jederzeit gekündigt werden kann (at-will partnership),87 sind die Auflösungsgründe bei der LLC vergleichsweise beschränkt.

Nach RULLCA kann ein Mitglied zwar jederzeit aus der LLC austreten,88 was insb seine Mitentscheidungsrechte beendet.89 Nach dispositivem Recht entsteht daraus aber kein Anspruch auf eine Auszahlung; diese erfolgt spätestens bei der Liquidation der Gesellschaft.90 In Delaware kann ein Mitglied aus der LLC überhaupt nur dann austreten, wenn dies im LLC agreement vorgesehen ist. Ein dispositives Austrittsrecht gibt es nicht.91 Bei Vereinbarung eines Austrittsrechts hat der Austretende allerdings Anspruch auf eine angemessene Abfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.92

Sofern im operating agreement nichts anderes vorgesehen ist, setzt nach RULLCA eine Auflösung im Normalfall einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder voraus.93 Daneben gibt es auch gerichtliche Auflösungsgründe, wie etwa Unzulässigkeit oder praktisches Unmöglichwerden der Gesellschaftstätigkeit,94 illegales oder betrügerisches Vorgehen der herrschenden Gesellschafter bei der Geschäftsführung sowie "unterdrückendes" Verhalten gegenüber dem Minderheitsgesellschafter.95

In Delaware genügt für eine Auflösung eine Zweidrittelmehrheit, die allerdings in jeder Gesellschafterklasse erreicht werden muss.96 Das Gesetz stellt klar, dass Tod, Insolvenz oder Austritt eines Mitglieds keine Auflösung zur Folge haben.97 Eine gerichtliche Auflösung ist zumindest ausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn die Gesellschaftstätigkeit vernünftigerweise nicht mehr praktisch durchgeführt werden kann.98 Von der Rechtsprechung wird die Bestimmung etwa in Fällen gegenseitiger Blockade (deadlock) angewandt, also bei einander unversöhnlich gegenüberstehenden Gesellschaftern mit jeweils gleichen Stimmanteilen.99 Eine Auflösung wegen "unterdrückenden" Verhaltens gegenüber der Minderheit ist nicht vorgesehen.100

8. Einordnung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Die begriffliche Einordnung der LLC ins Gesellschaftsrecht war historisch von großer Bedeutung und prägte auch ihre Entwicklung. Vor allem für die steuerliche Einordnung auf Bundesebene musste für die von den Einzelstaaten geschaffene Rechtsform entschieden werden, ob sie der Körperschaftsteuer unterliegen sollte oder die Mitglieder direkt für ihre Gewinnteile Einkommensteuer zahlen sollten. Im Jahr 1988 stellte die IRS in einer verbindlichen Stellungnahme zur LLC nach dem Recht vom Wyoming auf vier Charakteristika ab,101 von denen eine Gesellschaft drei erfüllen musste, um der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Diese waren ihre dauerhafte Existenz, zentralisierte Geschäftsführung (dh Fremdgeschäftsführung), Haftungsbeschränkung und freie Übertragbarkeit der Anteile.102 Seit 1997 gelten die "check-the-box regulations," nach denen LLCs die freie Wahl zwischen personengesellschaftlicher und kapitalgesellschaftlicher Besteuerung haben.103

Da idR eine körperschaftsartige, haftungsbeschränkte Rechtsform in Verbindung mit einer Durchgriffsbesteuerung gewünscht ist, entwickelte sich die LLC in der Folge stärker in Richtung der corporation. Dies zeigt sich etwa an den Bestimmungen zum Austritt und zur Auflösung der Gesellschaft, die gegenüber den partnerships erheblich eingeschränkt sind (Abschnitt 7.). Gesellschafter können der Gesellschaft ihr Kapital idR nicht entziehen.104 Fremdgeschäftsführung ist als Option vorgesehen (Abschnitt 4.) und auch die Anteilsübertragung ist vertraglich beliebig regelbar (Abschnitt 6.). Auch eine Einpersonengründung ist möglich (Abschnitt 3.). Insofern ist es sicher nicht richtig, die LLC als Personengesellschaft zu bezeichnen, vielmehr sollte sie als hybride Rechtsform oder juristische Person sui generis klassifiziert werden. Im Vergleich dazu ist die zweite Innovation der letzten Jahrzehnte - die LLP - eindeutig als Personengesellschaft zu qualifizieren, da sie nur eine leicht veränderte GP darstellt.

Dennoch gibt es Zweifelsfragen. Auch im Zivilprozessrecht auf Bundesebene wird die LLC etwa als Personengesellschaft behandelt, wobei sich die diversity jurisdiction 105 anders als bei der corporation nicht nach dem Sitz- oder Verwaltungsort der Gesellschaft, sondern nach der Staatszugehörigkeit der einzelnen Mitglieder richtet.106 Die Rechtsprechung zu ausländischen Rechtsformen, einschließlich GmbH-artigen Formen, ist noch uneinheitlich; teilweise wird auf die Rechtspersönlichkeit, teilweise auf die Vergleichbarkeit mit einer corporation oder LLC abgestellt,107 was uU auch zur Qualifikation GmbH-ähnlicher Rechtsformen als partnership führen kann.

9. Zusammenfassung und Schluss

Die US-amerikanische LLC hat in den letzten drei Jahrzehnten einen großen Bedeutungszuwachs erfahren, der wohl nur als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden kann. Die LLC zeichnet sich durch Flexibilität aus und kann sowohl nach Art einer Personen- als auch einer Kapitalgesellschaft gestaltet werden. Sogar für die Börsennotierung eignet sie sich, wenngleich in diesem Fall die Anteilsübertragung völlig anders als nach dem dispositiven Recht geregelt werden muss. Insofern lohnt es sich vielleicht auch für den österreichischen Gesetzgeber, den rechtsvergleichenden Blick weiter als nur bis nach Deutschland schweifen zu lassen.

*

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 28. 1. 2021 (online) im Bundesministerium für Justiz gehalten hat. Für die kritische Durchsicht des Textes bedankt sich der Verfasser bei Walter Doralt und Keyvan Rastegar.


1

Zur Diskussion etwa Walch, Die Einzelunternehmung mbH und die Personengesellschaft mbH als neue Rechtsformen für Österreich, RdW_digitalOnly 2020/29; Arnold, Austria Limited oder echte Reform? GesRZ 2020, 297; Torggler, Brauchen wir eine Austrian Limited? RdW 2021, 1.


2

In Japan wurde anstelle der deutsch beeinflussten yugen kaisha die von der LLC inspirierte godo kaisha eingeführt. Reyes/Vermeulen, Company Law, Lawyers and "Legal" Innovation: Common Law versus Civil Law, Banking & Fin. L. Rev. 28 (2013) 433 (456 ff).


3

Vgl etwa zur Abschaffung des Kapitalsystems van der Elst, 21st Century Company Law in Belgium, European Company Law Journal 17, no. 2 (2020) 25 (28).


4

Vgl etwa Reyes/Vermeulen, Banking & Fin. L. Rev. 28 (2013) 439.


5

Eine GP bedarf zu ihrer Entstehung insb keiner Registrierung. So kann ein Rechtsverhältnis, das von den Parteien zB als Arbeits- oder Kreditvertrag intendiert war, aufgrund seiner Charakteristika vom Gericht als GP gedeutet werden. Dazu etwa Martin v. Peyton, 246 N.Y. 213, 158 N.E. 77 (1927); Minute Maid Corp. v. United Foods, Inc., 291 F.2d 577 (5th Cir. 1961); Vohland v. Sweet, 433 N.E.2d 860 (Ind. Ct. App. 1982).


6

In 16 Bundesstaaten gibt es die Möglichkeit, eine corporation mit einer geringen Zahl an Aktionären als "close corporation" zu registrieren, die teilweise besonderen Regeln unterliegt, zB Delaware General Corporation Law (DGCL) §§ 341-356. Von dieser Möglichkeit soll aber wenig Gebrauch gemacht werden. Goforth, Too many Cooks spoil the Cake, and too many statutes spoil the LLC: A Plea for Uniformity, Sw. L. Rev. 46 (2016) 63 (88 ff, 90 ff). Unabhängig davon ist die steuerliche Kategorie der "S Corporation".


7

Revised Uniform Partnership Act (RUPA) § 306(c), wonach Gesellschafter einer LLP weder durch Beitragsleistung noch sonst haften.


8

Siehe etwa Delaware Revised Uniform Partnership Act § 15-1001-§ 15-1004; RUPA §§ 901-913.


9

Etwa RUPA § 1001. Dazu etwa Ribstein/Lipshaw/Miller/Fershee, Unincorporated Business Entities5 (2013) 558 f.


10

Siehe etwa Delaware Limited Partnership Act § 17-214; Uniform Limited Partnership (ULPA) (2001) § 201(b)(5).


11

ZB in New York ist sie auf "professionals authorized by law to render a professional service" beschränkt. NY Partnership Law § 121-1500(a)(I).


12

Texas erkannte als erster Staat die LLP im Jahr 1991 an. Callison/Sullivan, Partnership Law and Practice: General and Limited Partnerships (October 2020 Update) § 32:1.


13

Hamilton, Registered Limited Liability Partnerships: Present at the Birth (Nearly), U. Colo. L. Rev. 66 (1995) 1065 (1066); Callison/Sullivan, Partnership Law and Practice: General and Limited Partnership § 32:1. Partner haften typischerweise für eigene Fehler bei der Berufsausübung oder für Fehler von Personen in dem von ihnen überwachten Bereich. ZB NY Partnership Law § 26(c).



15

Dazu zB Fershee, LLCs and Corporations: A Fork in the Road in Delaware? Harv. Bus. L. Rev 1 (2011) 82 (83), der darauf hinweist, dass LLCs teilweise wie corporations, teilweise wie Personengesellschaften behandelt werden. Kritisch etwa Rutledge, Let’s Stop Describing LLCs as "Hybrids", Journal of Passthrough Entities, September-October 2014, 33 ff, der sich für eine Klassifikation der LLC als Gesellschaft sui generis ausspricht. Siehe noch unten Abschnitt 8. zur Einordnung der LLC.




18

Zur Beliebtheit der Delaware LLC Kobayashi/Ribstein, Delaware for Small Fry: Jurisdictional Competition for Limited Liability Companies, U. Ill. L. Rev. 2011, 91 ff; Dammann/Schündeln, Where are Limited Liability Companies Formed? An Empirical Analysis. J. L. & Econ. 55 (2012) 741 ff; Gevurtz, Why Delaware LLCs? Oregon L. Rev. 91 (2012) 57 ff.


19

Manesh, Fiduciary Principles in Unincorporated Entity Law, in Criddle/Miller/Sitkoff, The Oxford Handbook of Fiduciary Law (2019) 79 (82), der darauf hinweist, dass der DLLCA auf dem Delaware LP Law basiert, das wiederum auf den RULPA von 1976 zurückgeht.


20

Vgl DLLCA § 18-1101(c); Delaware LP Act § 17-1101(d).


21

In den USA gab es in Bezug auf die Rechtspersönlichkeit von Personengesellschaften eine ähnliche Debatte wie im deutschsprachigen Raum. Im UPA von 1914 wurde das Gesellschaftsvermögen noch gemeinschaftlich von den Gesellschaftern als Sondervermögen gehalten (tenancy in partnership). Mit dem RUPA von 1997 setzte sich die "entity theory" durch. Siehe insb RUPA § 201(a): "A partnership is an entity distinct from its partners." Für vertragliche Verbindlichkeiten mussten die Gesellschafter historisch auch gemeinschaftlich geklagt werden (sogenannte joint liability, zu unterscheiden von der joint and several liability, dh Solidarhaftung). RUPA stellt dagegen klar, dass das Vermögen von der Gesellschaft selbst gehalten wird und dass diese selbst als Beklagte infrage kommt. Vgl etwa UPA § 25 mit RUPA § 203 zur Rechtspersönlichkeit. RUPA § 307 stellt klar, dass eine partnership separat Kläger oder Beklagter sein kann und dass Gesellschafter separat geklagt werden müssen. Zur historischen Diskussion siehe Winship, Drafting General Partnership Laws on the "Aggregate" or "Entity" Theory, S.M.U. L. Rev. 68 (2015) 629 ff.


22

RULLCA §§ 108(a), 109; DLLCA § 18-201(b).


23

RULLCA § 201(a), (e).


24

Hamill, The Origins behind the Limited Liability Company, Ohio St. L.J. 59 (1998) 1459 (1463 ff); Ribstein/Lipshaw/Miller/Fershee, Unincorporated Business Entities5 57; Bainbridge, Agency, Partnerships & LLCs3 (2019) 214.


25

Ribstein et al, Unincorporated Business Entities5 58.


26

Überblick über die Gesetzgebung bei McCahery/Vermeulen/Priydershini, A Primer on the Uncorporation, Eur. Bus. Org. L. Rev. 14 (2013) 305 (331 ff).


27

Chrisman, LLCs are the New King of the Hill: An Empirical Study of the Number of New LLCs, Corporations, and LPs formed in The United States between 2004-2007 and how LLCs were taxed for Tax Years 2002-2006, Fordham J. Corp. & Fin. L. 15 (2010) 459 ff.


28

Datenquelle: https://www.irs.gov/statistics (abgerufen am 26. 1. 2021).


29

RULLCA § 201(a); DLLCA § 18-201(a).


30

RULLCA § 201(b); DLLCA § 18-201(a).


31

ULLCA § 203(a)(6).


32

Überblick bei Ribstein/Keatinge, Limited Liability Companies (December 2020 Update) § 4:7.


33

Der am 1. 1. 2021 vom US-Kongress als Teil des Verteidigungsbudgets beschlossene Anti-Money-Laundering Act of 2020 führte ein Register wirtschaftlicher Eigentümer ein. Dieses gilt für Corporations und LLCs (nicht aber GPs, LPs oder LLPs). Zudem bestehen zahlreiche Ausnahmen, ua für Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern, Umsätzen von mehr als 5,000.000 USD und einer Betriebsstätte ("operating presence at a physical office") in den USA. Erfasst sind also Kleinunternehmen und Schein-Inlandsgesellschaften. Wirtschaftliche Eigentümer sind Personen mit wirtschaftlichen Rechten von zumindest 25 % oder mit "substantial control". Das nicht-öffentliche Register soll von der im Department of Treasury angesiedelten FINCEN geführt werden. William M. Thornberry, National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2021, PL 116-283, January 1, 2021, 134 Stat 3388, Division F, §§ 6001-6003.


34

RULLCA § 102(19); DLLCA § 18-104(2).


35

RULLCA § 105(a).


36

Siehe RULLCA § 102(13) und DLLCA § 18-101(9), wonach ein schriftlicher, mündlicher oder konkludenter Abschluss möglich ist. Ganz allgemein würde auf Verträge meist das sogenannte statute of frauds zur Anwendung kommen, wonach Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt werden können, der Schriftform bedürfen. In Delaware wurde das LLC agreement aufgrund gesetzgeberischer Entscheidung explizit davon ausgenommen, nachdem in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 eine mündliche Vereinbarung für weitgehend nicht durchsetzbar erklärt worden war. Olson v. Halvorsen, 986 A.2d 1150, 1161 (Del. 2009). Zum Hintergrund auch Ribstein/Lipshaw/Miller/Fershee, Unincorporated Business Entities5 65 f. Schriftlichkeit verlangt zB New York, NY LLC Law §§ 102(u), 417.


37

Aus der Rechtsprechung zuletzt etwa Godden v. Franco, No. CV 2018-0504-VCL, 2018 WL 3998431, at *7 (Del. Ch. Aug. 21, 2018); Touch of Italy Salumeria & Pasticceria, LLC v. Bascio, No. CIV.A. 8602-VCG, 2014 WL 108895, at *4 (Del. Ch. Jan. 13, 2014). Kritisch etwa Manesh, Creatures of Contract: A Half-Truth about LLCs, Del. J. Corp. L. 42 (2018) 391 ff.


38

Siehe aber etwa den Fall Pappas v. Tzolis, 87 A.D.3d 889, 889, 932 N.Y.S.2d 439, 442 (2011), rev’d, 20 N.Y.3d 228, 982 N.E.2d 576 (2012), wo die gegenständliche LLC als solche nach dem Recht von Delaware gegründet wurde, das operating agreement aber offenbar zulässigerweise die Anwendbarkeit des Rechts von New York festlegte.


39

RULLCA § 105(c).


40

RULLCA § 105(c).


41

DLLCA § 18-1101.


42

DLLCA § 18-305(a).


43

DLLCA § 18-1101(c).


44

Zur Bedeutung des "status" für fiduciary duties etwa Miller, The Identification of Fiduciary Relationships, in Criddle et al, Oxford Handbook 367 (371 ff).


45

Dazu etwa Getzler, Fiduciary Principles in English Common Law, in Criddle et al, Oxford Handbook 471 (474 f); zu den Unterschieden zu kontinentaleuropäischen Rechtssystemen Gelter/Helleringer, Fiduciary Duties in European Civil Law Systems, in Criddle et al, Oxford Handbook 583, 584.


46

In Auriga Capital Corp. v. Gatz Properties, 40 A.3d 839, 851 (Del. Ch. 2012), stellte Chancellor Leo Strine in einem Dictum fest, dass Manager einer LLC aufgrund der Natur ihrer Position, die jener der Direktoren einer corporation ähnle und als Aufgabe die Interessenwahrung der Mitglieder beinhalte, zumindest nach dispositivem Recht fiduciaries seien und daher Treue- und Sorgfaltspflichten haben.


47

Chief Justice Myron Steele kritisierte die obige Feststellung in der Rechtsmittelentscheidung Gatz Properties, LLC v. Auriga Capital Corp., 59 A.3d 1206, 1218 (Del. 2012). Dies ändere nichts am Ergebnis (die Gesellschaft habe nämlich vertragliche Treuepflichten vereinbart), der Court of Chancery hätte aber nicht zur Frage des dispositiven Rechts Stellung nehmen sollen. Strine folgte Steele 2014 als Chief Justice des Delaware Supreme Court nach.


48

DLLCA § 18-1104, modifiziert durch 79 Laws 2013, ch. 74, § 8 (in Kraft seit 1. 8. 2013).


49

Dazu etwa Manesh in Criddle et al, Oxford Handbook 94 f.


50

Ein Beispiel wäre etwa ein jenem einer corporation nachempfundenes board of directors (Verwaltungsrat). Borden/Hurt/Rutledge, It’s a Bird, It’s a Plane, No, It’s a Board-Managed LLC! Bus. L. Today 2017, 1.


51

RULLCA § 407(a). In manchen Staaten und nach dem ULLCA 1996 muss die Strukturwahl im certificate vorgenommen werden.


52

RULLCA § 407(b).


53

RULLCA § 407(d).


54

DLLCA § 18-402. Der Gewinnanteil richtet sich im Zweifel wiederum nach der Höhe der Einlagen (DLLCA § 18-504), wobei aber oft bewegliche Kapitalkonten vereinbart werden.


55

DLLCA § 18-302(f), wo auch auf Ausnahmen von der Einstimmigkeit bei Verschmelzungen gem § 18-209(f) verwiesen wird.


56

DLLCA § 18-302(e).


57

RULLCA § 407(c).


58

RULLCA § 407(d).


59

DLLCA § 18-402.


60

DLLCA § 18-302(a).


61

DLLCA § 18-302(a).


62

RULLCA § 402, DLLCA § 18-501.


63

DGCL § 152: "consideration consisting of cash, any tangible or intangible property or any benefit to the corporation." Siehe auch RMBCA § 6.21(b), wonach explizit sowohl erbrachte als auch zukünftige Dienstleistungen als Einlageleistung dienen können.


64

DLLCA § 18-301(d).


65

DGCL § 151(a) und NY Business Corporation Law § 501, wonach Aktien mit oder ohne Nennwert ausgegeben werden können; DGCL § 170(a)(1) und NYBCL § 510(b), wonach Ausschüttungen (grundsätzlich) auf das surplus, also die Differenz zwischen Eigenkapital und Grundkapital, beschränkt sind.


66

RMBCA § 2.02 erlaubt zwar optional die Festlegung eines Nennwerts, die offiziellen Anmerkungen zu § 6.21, der die Einlageleistung regelt, führen aber aus: "Because a statutory structure embodying ‘par value’ and ‘stated capital’ concepts does not protect creditors […], section 6.21 does not use these concepts." Siehe auch RMBCA § 6.40 zu Ausschüttungsbeschränkungen.


67

RULLCA § 403(a), DLLCA § 18-502(a).


68

RULLCA § 403(b), DLLCA § 18-502(b).


69

RULLCA § 405(a)(2); DLLCA § 18-607(a). Dh, dass die Aktiva die Verbindlichkeiten übersteigen müssen und dass zudem genug Vermögen vorhanden sein muss, um Vorzugsliquidationsrechte abzudecken.


70

RULLCA § 405(a)(1). Demnach muss die LLC in der Lage bleiben, ihre Verbindlichkeiten im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu bezahlen, wenn diese fällig werden.


71

RULLCA § 406(c); DLLCA § 18-607(b).


72

RULLCA § 406(a).


73

Siehe oben bei FN 65.


74

ULPA § 504(a).


75

ZB Kaycee Land & Livestock v. Flahive, 2002 WY 73, 46 P.3d 323 (Wyo. 2002).


76

Zur Diskussion Ribstein/Keatinge, Limited Liability Companies § 15:3.


77

Dazu Gelter, Funktionen des gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzes, in FS Nowotny (2015) 315 (333 f).


78

Dieser trug vor 2014 den Namen Uniform Fraudulent Transfer Act.


79

Bankruptcy Code § 548. Parallel anwendbare Anfechtungsvorschriften der Bundesstaaten können längere Verjährungsfristen haben, etwa sechs Jahre gem NY Civil Practice Law and Rules § 213(1).


80

Gelter in FS Nowotny 334 f, 337 f mwN.


81

In re Dewey & Leboeuf LLP, 2014 WL 2557217. Konkret war in dieser Entscheidung ua § 548(a)(1)(B)(ii)(IV) maßgeblich, der Zahlungen an "Insider" des Schuldners außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs betrifft. Siehe auch Morley, When Law Firms Collapse, Business Lawyer 75 (2019/20) 1399 (1416 f), der darauf hinweist, dass Gewinnausschüttungen an Partner stets anfechtbar sein werden, da ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht.


82

Zur Diskussion Gelter in FS Nowotny 313 ff.


83

RULLCA § 401(c)(3); DLLCA §§ 18-301(b)(1), 18-704(a)(2).


84

RULLCA § 502(a), (g), wonach der Übertragende nicht-finanzielle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten behält; vgl dagegen DLLCA § 18-702(a), (b), wonach ein Mitglied nur finanzielle Rechte übertragen kann, bei Übertragung des gesamten Anteils aber die Mitgliedschaftsrechte verliert.


85

Der Ausdruck des Geschäftsanteils ("interest") in "units" ("Einheiten") ist in der Vertragspraxis auch bei nicht notierten LLCs verbreitet.


86

Zur Börsennotierung Gomtsian, The Governance of Publicly Traded Limited Liability Companies, Del. J. Corp. L. 40 (2015) 207; Siegel, Publicly-Traded LLCs: The New Kid on the Exchange, S.M.U. L. REV. 68 (2015) 885.


87

RUPA § 801(1) iVm § 601(1).


88

RULLCA §§ 601(a), 602(1).


89

RULLCA §§ 601(a)(1).


90

RULLCA § 404(b). Ganz anders noch ULLCA (1996) § 603(a)(1), wonach der austretende Gesellschafter ausgezahlt werden muss.


91

DLLCA § 18-603.


92

DLLCA § 18-604.


93

RULLCA § 701(a)(2).


94

RULLCA § 701(a)(4).


95

RULLCA § 701(a)(5). Die oppression remedy kommt etwa beim "Aushungern" eines Minderheitsgesellschafters in Betracht. Dazu etwa Thompson/O’Neil, Oppression of Minority Shareholders and LLC Members (May 2020 Update) § 6:25.


96

DLLCA § 18-801(a)(3).


97

DLLCA § 18-801(b).


98

DLLCA § 18-802.


99

Fisk Ventures, LLC v. Segal, No. CIV.A. 3017-CC, 2009 WL 73957, at *4 (Del. Ch. Jan. 13, 2009), aff’d, 984 A.2d 124 (Del. 2009), wonach drei Faktoren zu beachten sind, nämlich dass die Blockade auf der Ebene der Geschäftsführung bestehen muss, das operating agreement keine Lösung bietet und dass die finanzielle Lage der Gesellschaft so schlecht ist, dass vernünftigerweise keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeführt werden kann. Lola Cars Intern. Ltd. v. Krohn Racing, LLC, 2009 WL 4052681 (Del. Ch. 2009).


100

Zur Zurückhaltung von Delaware bei der Entwicklung besonderer Schutzinstrumente für Minderheitsgesellschafter in geschlossenen Gesellschaften siehe etwa Gevurtz, Oregon L. Rev. 91 (2012) 67 FN 55.


101

Rev. Rul. 88-76, 1988-2 C.B. 360 (1988).


102

Historischer Abriss bei Hamill, Ohio St. L.J. 59 (1998) 1469 ff; Ribstein/Lipshaw/Miller/Fershee, Unincorporated Business Entities5 18 f.


103

Treasury Regulation 26 C.F.R. § 301.7701-3. Bei Börsennotierung einer LLC fällt die Durchgriffsbesteuerung im Regelfall weg. Siehe Internal Revenue Code § 7704.


104

Siehe auch den Rechtsformenvergleich bei Rutledge, Journal of Passthrough Entities, September-October 2014, 35.


105

Zuständigkeit der Bundesgerichte besteht insb dann, wenn der Streitwert einen Betrag von 75.000 USD übersteigt und die Streitparteien Angehörige unterschiedlicher Bundesstaaten (bzw ausländischer Jurisdiktionen) sind. 18 U.S.C. 1332.


106

Cosgrove v. Bartolotta, 150 F.3d 729, 731 (7th Cir. 1998); Birdsong v. Westglen Endoscopy Ctr., L.L.C., 176 F. Supp. 2d 1245 (D. Kan. 2001). Dies bedeutet, dass die Bundeszuständigkeit schon dann ausgeschlossen ist, wenn auch nur ein Gesellschafter der beklagten LLC demselben Staat angehört wie der Kläger. Zur Schwierigkeit, etwa festzustellen, wer die Mitglieder sind und welchem Staat diese angehören, siehe Lincoln Ben. Life Co. v. AEI Life, LLC, 800 F.3d 99 (3d Cir. 2015), wo dem Kläger nur eine vernünftigerweise zumutbare Untersuchung (reasonable investigation) abverlangt wird; Rutledge, Recent Developments in Diversity Jurisdiction for LLCs and Other Unincorporated Forms, Journal of Passthrough Entities Nov./Dec. 2015, 58 (58 f).


107

Überblick bei Rutledge, Journal of Passthrough Entities Nov./Dec. 2015, 59 f; Butler, Diversity Jurisdiction and Juridical Persons: Determining the Citizenship of Foreign-Country Business Entities, Tex. L. Rev. 97 (2018) 193 ff. Sogar bei Gesellschaften aus anderen Ländern des common law hat sich kein einheitlicher Ansatz durchgesetzt. Siehe nur White Pearl Inversiones S.A. (Uruguay) v. Cemusa, Inc., 647 F.3d 684, 686 (7th Cir. 2011): "Yet not even the United Kingdom has a business form that is exactly equal to that of a corporation. For example, it can be difficult to decide whether a business bearing the suffix ‘Ltd.’ is a corporation for the purpose of § 1332 or is more like a limited partnership, limited liability company, or business trust."


Artikel-Nr.
RdW digital exklusiv 2021/30

19.03.2021
Autor/in
Martin Gelter

Prof. DDr. Martin Gelter S.J.D. (Harvard), M.A. (Columbia) ist Professor of Law an der Fordham University in New York, wo er US-amerikanisches und vergleichendes Gesellschaftsrecht sowie Rechnungswesen für Juristen lehrt. Zuvor war er ua Universitätsassistent an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Publikationen:
Mehrere Bücher sowie zahlreiche Aufsätze zum Gesellschafts-, Bilanz- und Kapitalmarktrecht. Zuletzt §§ 270, 271, 271a, 275 UGB in Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch Rechnungslegung, Band III: Die Abschlussprüfung2 (2021); Centros and Defensive Regulatory Competition: Some Thoughts and a Glimpse at the Data, European Business Organization Law Review 20 (2019) 467-492; Global Securities Litigation and Enforcement (Cambridge University Press, Hrsg gemeinsam mit Conac, 2019); Vor § 189 UGB, §§ 190-192 UGB, in Straube/Rauter/Ratka, Wiener Kommentar zum UGB, Band II: Rechnnungslegung3 (46., 47. Und 52. Lieferung 2017); Funktionen des gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzes – Rechtspolitische und rechtsvergleichende Aspekte, in FS Nowotny (2015) 315-342.