Ist ein Grundstück des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles bereits verkauft, aber noch nicht übergeben, so hat der Erbe nach Auffassung des VwGH1) die ErbSt nicht vom Einheitswert, sondern vom Kaufpreis zu entrichten: Der Erblasser habe in der Zeit zwischen Verkauf und Übergabe der Liegenschaft nur mehr ein „Nutzungsrecht“. Der Besitz und das (bücherliche) Eigentum an der verkauften Liegenschaft seien nicht zu berücksichtigen, „weil diesen die Verpflichtung zur Übereignung des Kaufgegenstandes“ gegenübersteht. Auf den Einheitswert der Liegenschaft komme es daher nicht an1).
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