I. „Outsourcen“ ist „in“
Die Übertragung von Aufgaben iZm der Abgabeneinhebung an Dritte hat im österreichischen Steuerrecht Tradition: So lassen sich etwa die Wurzeln der Kapitalertragsteuer nach §§ 93 bis 97 EStG 1988 bis ins deutsche Kapitalertragsteuergesetz vom 29. 3. 1920, RGBl 1920, 345, zurückverfolgen1), das Konzept der Lohnsteuer nach § 47 EStG wurde im Zuge der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform von 1919/1920 entwickelt2) und auch der Steuerabzug in besonderen Fällen, wie wir ihn aus § 99 EStG 1988 kennen, geht auf die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück.3) Der Zweck dieser Vorschriften ist regelmäßig einerseits in der Sicherung der Steuereinnahmen, andererseits in der Vereinfachung der Abgabeneinhebung zu erblicken4). Ähnliche Ziele verfolgen auch die als Wahlrechte ausgestalteten Regelungen über die Selbstbemessung durch bestimmte Berufsberechtigte, wie zB § 10a KVG, § 23a ErbStG und § 11 GrEStG 5).
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