Nach der stRsp des VwGH sei aus dem Normengefüge und der Systematik der BAO betreffend das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO abzuleiten, dass alle Feststellungen, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte betreffen, in Feststellungsverfahren getroffen werden sollten, was Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Beteiligten entfalte. Dem Zweck des § 188 BAO entsprechend sollten abgabenrechtlich relevante Feststellungen nämlich in jenen Verfahren getroffen werden, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verfahrensaufwand ermittelt werden könne. Der Zweck des Feststellungsverfahrens sei somit eindeutig. Ebenfalls eindeutig sei, dass das jeweils abgeleitete Verfahren vom Feststellungsverfahren abhängig sei und das Feststellungsverfahren somit dem abgeleiteten Verfahren vorgelagert sei (siehe die Systematik des § 188 BAO iVm § 295 BAO).
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