Analyse der zu unterscheidenden Formen der Nutzungsüberlassung im Lichte des EU-Mehrwertsteuerrechts
Der Beitrag behandelt die Abgrenzung des fiktiven Vermietungs-BgA gemäß § 2 Abs 3 vierter Teilstrich UStG zur gewerblichen Vermietung im Rahmen eines körperschaftsteuerrechtlichen Regel-BgA gemäß § 2 Abs 1 KStG bzw zur entgeltlichen Betriebsüberlassung (Betriebsverpachtung) im Rahmen eines fiktiven Überlassungs-BgA gemäß § 2 Abs 2 Z 2 KStG unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des EU-Mehrwertsteuerrechts. Darüber hinaus wird auf die Rz 265 UStR eingegangen, in der die Praxis der Finanzverwaltung die Form- und Inhaltskriterien festlegt, die ihrer Ansicht nach kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine KöR bei entgeltlichen Nutzungsüberlassungen (Raumüberlassungen) einen (vorsteuerabzugsberechtigten) fiktiven Vermietungs-BgA begründet. Diese Randzahl hat durch den am 10. November 2009 veröffentlichten UStR-Wartungserlass 20091 sowie ein am 1. Juli 2010 veröffentlichtes Informationsschreiben des BMF2 eine Reihe von Konkretisierungen und Klarstellungen hinsichtlich der Ermittlung der Mindestmiete erfahren.
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