Steuerrecht

Die Vermögens- und Nutzungszuwendung von eigen- bzw gemischtnützigen Privatstiftungen

Elisabeth König

Doraltbehandelt das Thema der Nutzungszuwendungen von eigen- bzw gemischtnützigen Privatstiftungen. Da sich die systematische Einordnung der Nutzungsbesteuerung nicht vom allgemeinen Prinzip der Zuwendungsbesteuerung trennen lässt, soll zu diesem Thema grundlegend Stellung genommen werden.

Eine Definition des Zuwendungsbegriffes gibt es weder im Privatstiftungsgesetz noch im Abgabenrecht. Daraus, dass der Privatstiftung vom Stifter immer ein nach außen gerichteter1), gesetzlich erlaubter2) Zweck vorgegeben sein muss und in der Stiftungsurkunde zumindest die Stelle genannt sein muss, die zur Feststellung von Begünstigten berufen ist3), wird abgeleitet, dass Privatstiftungen grundsätzlich Leistungen an Destinatäre zu erbringen haben. In welcher Form und Höhe bzw zu welchem Zeitpunkt Leistungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem in der Stiftungserklärung manifestierten Willen des Stifters. Diese Leistungen werden zu den unentgeltlichen Geschäften gezählt, da, sofern in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, keine Gegenleistung vom Begünstigten erbracht werden muss und kein Leistungsaustausch stattfindet. Sie können in jedweder Form, dh als Geld- oder Sachleistungen, erfolgen, müssen nicht aus dem erwirtschafteten Vermögen bedient, sondern können auch aus der Substanz geleistet werden. Sofern in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, gibt es mit Ausnahme des Gläubigerschutzes keine Kapitalerhaltungsvorschriften.

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Artikel-Nr.
RdW 2002/323

15.05.2002
Heft 5/2002
Autor/in
Elisabeth König

Dr Elisabeth König ist Leiterin des bundesweiten Fachbereiches für Einkommen-/ Körperschaft-/Umgründungssteuerrecht, Stiftungen und Vereine in der Steuer- und Zollkoordination des BMF.