Der Gesetzgeber bekämpft Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel durch die Erweiterung der Buchführungspflicht in § 125 BAO (AbgÄG 1996, BGBl 1996/797). Das Bundesministerium für Finanzen subsumiert den Wertpapierhandel unter ein „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 2 Abs 2 EStG (Verordnung des BMF vom 19. 12. 1996, BGBl 1996/734) und verweigert so Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel die Ausgleichsfähigkeit mit anderen Einkünften noch vor dem Greifen der neu eingeführten Buchführungspflicht. Beiser/Farmer gehen den dadurch aufgeworfenen Fragen der Abgrenzung zwischen einer bloßen Vermögensverwaltung und einem gewerblichen Wertpapierhandel nach. Die Verordnung des BMF ist gesetzlich nicht gedeckt und somit verfassungswidrig (Art 18 B-VG).
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