Wirtschaftsrecht

Die Wahl des Aufsichtsrats bei der AG -

MMag. Dr. Maria Doralt, MIM CEMS

Von der Einberufung bis zur Beschlussfassung

Das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 (AktRÄG) hat die Wahl des Aufsichtsrats nachhaltig verändert.1 Es stellen sich viele praktische Fragen. Besonders für die kommende HV-Saison sind die Neuerungen von großer Bedeutung, da sie in der Praxis noch kaum abgetestet sind. Aufsichtsrats-Kandidaten sind zwingend vom Aufsichtsrat (nicht vom Vorstand) vorzuschlagen. Auch beim Vorschlagsrecht von Aktionären gibt es Neuerungen. Bei der Abstimmung gilt der Grundsatz der Einzelabstimmung, nur bei einer nicht börsenotierten AG ist eine Blockabstimmung weiterhin zulässig, wenn sich kein Aktionär dagegen ausspricht. Diese Neuerung ist insb für die Wahl des sog Minderheitsvertreters von Bedeutung. Auch die zwingende Bekanntgabe der AR-Kandidaten börsenotierter AGs bereits vor der HV ist von großer praktischer Bedeutung: bei der börsenotierten AG ist es nicht mehr möglich, erst in der HV Ad-hoc-Kandidaten für den AR zu präsentieren; vielmehr muss man Kandidaten dafür gewinnen, sich schon vor der Wahl vorschlagen und vorstellen zu lassen, auch wenn die Wahl noch unsicher ist. Weitere Neuerungen ergeben sich durch die nun explizite Möglichkeit, ein Verhältniswahlrecht in der Satzung vorzusehen - dies dürfte allerdings (wenn überhaupt) nur für nicht börsenotierte AGs relevant werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/281

17.05.2010
Heft 5/2010
Autor/in
Maria Doralt

Dr. Maria Doralt, Mag. rer. soc. oec, MIM (CEMS), ist Rechtsanwältin und Partnerin bei DLA Piper in Wien. Arbeitsschwerpunkte: Transaktionsgeschäft (public und private M&A und Private Equity Transaktionen); Organberatung.