Steuerrecht aktuell

Die Wahlrechte für Grund und Boden iSd § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG bei Einbringungen durch Mitunternehmerschaften

MMag. Jürgen Reinold

§ 16 Abs 6 UmgrStG soll die Möglichkeit für den Einbringenden eröffnen, im Fall von Grund und Boden, der ganz oder teilweise Altvermögen darstellt, in Abweichung zur Buchwertfortführung, auf den gemeinen Wert aufzuwerten und begünstigt zu versteuern (§ 30 Abs 4 EStG). Die Alternative bietet § 18 Abs 5 UmgrStG, der zwar an die Buchwertfortführung anknüpft, aber die "Aufwertung" auf den Teilwert evident hält und im Fall der Veräußerung die Funktion des § 30 Abs 4 EStG (Teilwert abzüglich 86 % des Teilwerts x 25 % KöSt) aufrechterhält. Nachfolgend soll untersucht werden, welche Besonderheiten sich bei Anwendung des zweistufigen Prüfungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften (Altvermögen aus Sicht der Mitunternehmerschaft und aus Sicht des betreffenden Mitunternehmers) hinsichtlich dieser Bestimmungen im UmgrStG ergeben.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2016/291

15.04.2016
Heft 8/2016
Autor/in
Jürgen Reinold

MMag. Dr. Jürgen Reinold ist Steuerberater und Geschäftsführer bei der WTS Tax Service Steuerberatungsgesellschaft mbH. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Strukturierung und steuerliche Optimierung von Immobilientransaktionen sowie die Beratung von Private Clients. Er ist Mitglied der Real Estate Service Line von WTS Global.