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Die Wiederaufnahme aufgrund einer abweichenden Vorfragenbeurteilung durch den EuGH

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Der EuGH entscheidet nach Art 234 EGV über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und Auslegung von Gemeinschaftsrechtsakten (wie zB der MehrwertsteuerRL, VerbrauchsteuerRL, MineralölsteuerRL). Eine abweichende Vorfragenbeurteilung kann eine Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen. Auch abweichende Vorfragenbeurteilungen durch den EuGH können eine Wiederaufnahme auslösen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2005/851

15.09.2005
Heft 18/2005
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.