Durch Abschn XV Art I Z 26 und 27 des 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312) wurde die Rechtslage der BAO hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in drei Punkten geändert.
Im bisherigen § 308 Abs 1 BAO wurden durch Z 26 die Worte „ohne ihr Verschulden“ beseitigt und folgender zweiter Satz angefügt: „Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“
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