Steuerrecht

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem 2. AbgÄG 1987

Christoph Ritz

Durch Abschn XV Art I Z 26 und 27 des 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312) wurde die Rechtslage der BAO hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in drei Punkten geändert.

Im bisherigen § 308 Abs 1 BAO wurden durch Z 26 die Worte „ohne ihr Verschulden“ beseitigt und folgender zweiter Satz angefügt: „Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“

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Artikel-Nr.
RdW 1987, 303

01.09.1987
Heft 9/1987
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).