(Marschner/Stefaner, SWI 8/2009, S. 372)
Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige der Grundfreiheiten des EG-Vertrags nicht nur gegenüber Mitgliedstaaten der EU, sondern auch gegenüber Drittstaaten. Unter Berufung auf die EuGH-Rsp versucht der österr Gesetzgeber, die Kapitalverkehrsfreiheit punktuell gegenüber Drittstaaten einzuschränken, soweit keine "umfassende Amts- oder Vollstreckungshilfe" besteht. Der Beitrag untersucht, ob dieses Argument gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungen rechtfertigen kann.
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