(Demal, UFSjournal 1/2009, 12)
Zur Frage, ob eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort an den Familienwohnsitz noch zumutbar ist, ist der UFS Graz zum Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich einen Einzugsbereich von 80 km vor Augen hatte, innerhalb dessen er von regelmäßig zum Wohnsitz zurückkehrenden Dienstnehmern ausging. Weiters sei aus Bestimmungen des EStG, die sich auf die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz beziehen, noch aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien oder der Bezug habenden hg RSp die Zumutbarkeit einer täglichen Wegzeit von mehr als 90 Minuten je Fahrtrichtung abzuleiten.
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